Allgemeine Vertragsbedingungen

 

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der oben genannten Hebamme.

 

 

 

Haftung

 

Für die Tätigkeit der Hebamme besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Die Hebamme haftet nicht für ärztlich veranlasste Leistungen, sofern diese hinzugezogen werden. In diesem Fall entsteht ein selbständiges Vertragsverhältnis.

 

 

 

Datenschutz und Schweigepflicht

 

Im Rahmen dieser Dienstleistung werden personenbezogene Daten der Patientin, wie auch der (geborenen/ungeborenen Kinder) von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialen Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung und Sicherung der Qualität der Hilfeleistungen der Hebamme erforderlich ist (siehe Anlage: „Information zum Datenschutz“). Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:

 

-          Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin einverstanden ist (siehe Anlage: „Entbindung der Schweigepflicht“), oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist. Das Gleiche gilt für den Fall einer Weiter-oder Mitbehandelnden Hebamme im Vertretungsfall

 

-          Die Abrechnung mit öffentlich- rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend §301a Abs.2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle

 

-          Bei Privatpatienten oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Patientin, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder mit separat zu erklärenden Einwilligungen der Patientin über eine externe Abrechnungsstelle

 

 

 

 

   Privatrechnungen

 

Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5€ berechnet.

 

 

 

 

 

Terminverlegung

 

Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.

 

 

 

 

Ausfallgebühr

 

Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich, bei einem gewünschten Hebammenwechsel, die o.g. Hebamme rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor dem Entbindungstermin, darüber zu informieren. Kommt sie ihrer Pflicht nicht nach, entsteht eine Ausfallgebühr von 100€, die die Hebamme der Leistungsempfängerin privat in Rechnung stellt.